Verwaltungsräte und andere Personen im Nebenerwerb sind unter Umständen nicht BVG-pflichtig, obwohl der Lohn über der Eintrittsschwelle liegt.
Verwaltungsräte und andere Personen im Nebenerwerb sind unter Umständen nicht BVG-pflichtig, obwohl der Lohn über der Eintrittsschwelle liegt.