BVG-Pflicht für Verwaltungsräte und Personen im Nebenerwerb

Eigentlich ist die Ausgangslage ja klar: Wer ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen von über 22'050 Franken pro Jahr hat (Eintrittsschwelle BVG*, Stand 2023), ist BVG-pflichtig und damit zwingend bei einer Pensionskasse zu versichern. Voraussetzung ist, dass das 17. Lebensjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht worden ist.

Doch das Gesetz kennt eine Ausnahmeregelung (Art. 1j. Abs. 1 lit. C BVV2), welche für Verwaltungsratsmitglieder und Personen im Nebenerwerb relevant ist. Die Sache nach der Versicherungspflicht ist dann plötzlich nicht mehr so eindeutig zu beantworten.

Keine Versicherungspflicht im Nebenerwerb

Der erwähnte Artikel besagt, dass Arbeitnehmende von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, wenn sie nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Die Frage stellt sich also nur, wenn mindestens zwei Erwerbstätigkeiten parallel ausgeübt werden.

Konkrete Beispiele: Sie arbeiten hauptberuflich bei einem Unternehmen und sind nebenberuflich als Verwaltungsrat (VR) bei einem anderen Unternehmen tätig. Oder Sie bauen nebenberuflich ihr eigenes Unternehmen auf. Letztes Beispiel: Sie sind zu 80% als Hauswirtschaftslehrerin angestellt und bieten an einem Abend in der Woche privat Kochkurse an. In solchen Fällen besteht keine BVG-pflicht, auch wenn die Eintrittsschwelle überschritten wird.

Die Kriterien

Was als hauptberuflich oder als nebenberuflich zu betrachten ist, definiert das Gesetz nicht näher. Drei Kriterien müssen für die Beurteilung beigezogen werden:
  • Einkommenshöhe
  • Beschäftigungsgrad
  • Art & Dauer der Tätigkeit
Je nach Beurteilung dieser Kriterien ist eine Tätigkeit als Haupt- oder Nebenerwerb einzustufen. Als Haupterwerb gilt eine auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit, für welche die natürliche Person den grössten Teil der für ihre Erwerbstätigkeit aufgewendeten Zeit und Arbeitskraft einsetzt. Die Abklärung der Versicherungspflicht obliegt übrigens dem Nebenerwerbs-Arbeitgeber – inklusive Haftung bei fälschlicherweise fehlenden Pensionskassen-Lösung.

Ergänzende Hinweise

  • Entschädigungen für Verwaltungsratsmitglieder, namentlich Honorare, Tantiemen, Sitzungsgelder und andere Vergütungen gelten grundsätzlich als AHV-pflichtige Lohnbestandteile. Arbeitet das VR-Mitglied zudem operativ im Betrieb mit, unterliegt die VR-Entschädigung auch der UVG-Pflicht (Unfallversicherung).  
  • Ist eine Person im gleichen Unternehmen sowohl als Verwaltungsrat als auch operativ tätig, kann die Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenerwerb teilweise nicht vorgenommen werden. Die entsprechende Person muss dann mit dem Gesamteinkommen bei der Pensionskasse angemeldet werden.   
  • Liegen mehrere gleichwertige Erwerbstätigkeiten vor, ist jede Tätigkeit als Haupterwerb zu betrachten, womit es zu einer mehrfachen Versicherungspflicht kommt. Die Person muss dann für jede Anstellung obligatorisch versichert werden, sofern die Eintrittsschwelle erreicht wird. Das gilt auch, wenn es unterschiedliche Pensen sind (zB. 50%, 30% und 20%). Man kann also nicht davon ausgehen, dass bei mehreren Teilzeit-Anstellungen einfach das grösste Einkommen als Haupterwerb gilt und die restlichen Einkommen als Nebenerwerb.

Fazit

Wer für seine Tätigkeit als Angestellter oder als VR-Mitglied eine Vergütung von über 22'050 Franken erhält, ist grundsätzlich obligatorisch BVG-versichert. Keine BVG-Versicherungspflicht besteht, wenn eine Tätigkeit als Nebenerwerb qualifiziert wird oder die Eintrittsschwelle nicht erreicht wird. Bei mehreren VR-Mandaten oder Anstellungsverhältnissen ohne BVG-Unterstellung kann allenfalls eine freiwillige Versicherung geprüft werden. Aus Sicht des Unternehmens ist es zwingend notwendig, ausgerichtete VR-Vergütungen regelmässig auf ihre BVG-Versicherungspflicht zu überprüfen.

* BVG = berufliche Vorsorge / VR = Verwaltungsrat

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