Ferienjob: Das sollten Sie beachten
Taschengeld rauf, Langeweile runter. Und obendrauf einen wertvollen Einblick in die Arbeitswelt. Ferienjobs bringen Vorteile für Schülerinnen und Schüler genauso wie für Arbeitgeber. Im Zusammenhang mit Ferienjobs gibt es aber Regeln in Bezug auf Tätigkeit und Versicherungen, welche beachtet werden müssen.
Das Wichtigste für Sie zusammengefasst:
- Ab 13 Jahren sind «leichte Arbeiten» während der Hälfte der Ferienzeit für maximal 8 Stunden pro Tag (40 Stunden pro Woche) erlaubt. Ab 15 Jahren sind bis zu 9 Stunden erlaubt, jedoch nicht länger als die anderen Arbeitnehmer. Tätigkeiten im Service sind erst ab 16 Jahren möglich, in einer Bar/Club erst ab 18 Jahren. Keine gefährlichen Tätigkeiten für Jugendliche unter 18 Jahren. Keine Nacht- und Sonntagsarbeiten.
- Wir empfehlen auch für Ferienjobs eine kleine schriftliche Vereinbarung. Beachten Sie dazu unsere Vorlage. Verträge sind auf maximal 2 Wochen auszustellen, um nicht von einer allfälligen Stellenmeldepflicht betroffen zu sein.
- Ausreichende Informationen zum Thema Sicherheit und Arbeitsschutz sowie Rücksichtnahme auf die Gesundheit der Jugendlichen (Überanstrengung möglichst verhindern). Keine gefährlichen Arbeiten, keine Nacht- und Sonntagsarbeiten.
- Die Jugendlichen sind zwingend gemäss Unfallversicherung nach UVG zu versichern. Keine Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit. Beiträge an die Sozialversichgerungen (AHV/IV/EO/ALV) sind ab 18 Jahren zu entrichten.
- Bei Zwischenfällen sind die Eltern zu informieren
Kurzum: Ferienjobs in einem «vernünftigen» Rahmen sind ab 13 Jahren möglich. Folgende Informationen geben einen detaillierten Einblick in verschiedene Themen.
Wird ein Ferienjob vereinbart, ist dies ein Arbeitsvertrag. Dies muss nicht zwingend schriftlich sein. Für Jugendliche unter 18 Jahren muss jedoch die Zustimmung der Eltern vorhanden sein. Um allfällige Unklarheiten zu vermeiden, empfehlen wir eine schriftliche Vereinbarung. Beachten Sie dazu auch unsere Mustervorlage.
Wir empfehlen, Ferienjobs auf 2 Wochen zu begrenzen, um eine mögliche Stellenmeldepflicht zu vermeiden.
Unter 13 Jahren ist nur eine Beschäftigung im sportlichen und kulturellen Bereich erlaubt und auch dies nur unter speziellen Bedingungen und mit einer Bewilligung einer kantonalen Behörde. Ab 13 Jahren sind leichte Arbeiten möglich. Was unter «leicht» zu verstehen ist, hängt auch von der Häufigkeit oder Arbeitszeit ab. Auf keinen Fall dürfen jedoch Sicherheit, Gesundheit oder die Entwicklung der Jugendlichen beeinträchtigt werden. Mögliche leichte Tätigkeiten sind Botengänge, Einkäufe erledigen, Babysitten, Prospekte austragen, Regale auffüllen oder leichte Reinigungsarbeiten. Ab 14 Jahren ist der Landdienst erlaubt und ab 15 Jahren sind sportliche, künstlerische oder kulturelle Aufgaben möglich. Erst ab 16 Jahren sind arbeiten im Service von Hotellerie oder Gastronomie erlaubt. Tätigkeiten in einer Bar, in einem Club oder in einer Disco jedoch erst ab 18 Jahren.
Für alle Jugendlichen bis 18 Jahren gilt, dass gefährliche Arbeiten, welche die Sicherheit, die Entwicklung, die Gesundheit und die Ausbildung der Jugendlichen beinträchtigen, verboten sind.
Unter 13-Jährige dürfen maximal drei Stunden pro Tag und 9 Stunden pro Woche arbeiten. Jugendliche über 13 Jahren ohne beendete Schulpflicht können während der Hälfte der Schulferien oder während Schnupperlehren (Berufspraktikas) bis 8 Stunden pro Tag (40 Stunden pro Woche) arbeiten. Die Arbeitszeit muss zwischen 6 und 18 Uhr liegen. Bei einer Tätigkeit von über fünf Stunden muss eine Pause von mindestens einer halben Stunde gewährt werden.
Während der Schulzeit ist es schulpflichtigen Kindern über 13 Jahren erlaubt, maximal drei Stunden am Tag und neun Stunden pro Woche zu arbeiten.
Für alle Jugendlichen über 15 Jahren gilt, dass ihre Arbeitsdauer jene der anderen vom Unternehmen angestellten Mitarbeitern nicht überschreiten darf (max. 9 h pro Tag) und innerhalb einer Zeitspanne von 12 Stunden zu erfolgen hat. Sie haben Anrecht auf eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinander folgenden Stunden. Abends dürfen unter 16-Jährige nur bis 20.00 Uhr, 16- bis 18-Jährige bis 22.00 Uhr beschäftigt werden.
Sonntagsarbeit ist nur zulässig bei beendeter obligatorischer Schulpflicht, maximal einen Sonntag auf zwei und ausschliesslich im Gastgewerbe (in dem Mindestbeschäftigungsalter 16 herrscht), bei Tierpflegebetrieben und in Bäckereien. In touristischen Zonen ist Sonntagsarbeit möglich in touristisch ausgerichteten Betrieben während der ganzen Dauer der Sommerferien.
Es gibt in der Schweiz keinen gesetzlichen Mindestlohn, jedoch müssen auch für Ferienjobs Gesamtarbeits- und Nominalarbeitsverträge (GAV/NAV) beachtet werden. Sind keine weiteren Vorschriften vorhanden, empfiehlt sich ein Stundenlohn von rund 15 Franken (~1 Franken pro Altersjahr) für Jugendliche, die sich noch in der Ausbildung befinden. Ist für den Ferienjob eine kleine Qualifikation erforderlich, sollte der Lohn höher liegen.
Wichtig: Auch bei einem Ferienjob ist ein Anspruch auf Ferienzuschlag vorhanden, dieser muss in der Lohnabrechnung klar ausgewiesen sein. Für Jugendliche bis 20 Jahre beträgt der Zuschlag 10.64% (5 Wochen Ferien), ab 20 Jahren liegt der Zuschlag bei 8.33% (4 Wochen Ferien). Beachten Sie dazu auch unsere Vorlage für die Arbeitsbestätigung.
Auch bei Ferienjobs gilt die übliche Versicherungspflicht. Wenn der Arbeitgeber die Beiträge nicht bezahlt, ist dies Schwarzarbeit und hat Sanktionen zur Folge. Gerade wenn ein Unfall während der Arbeitszeit entsteht, kann dies unangenehme Folgen für den Betrieb haben.
Obligatorisch ist in jedem Fall die Unfallversicherung nach UVG – unabhängig von Lohnhöhe, Alter oder Dauer des Ferienjobs. Wer jedoch weniger als acht Stunden in der Woche beschäftigt ist, muss lediglich für Berufsunfälle versichert werden. Falls im Betrieb weiteres Personal beschäftigt wird, ist diese Versicherung bereits bestehend und der Lohn der Ferienjobber muss lediglich mit der Lohnsummendeklaration Ende Jahr ordentlich deklariert werden. Bei einem Unfall sind die Eltern unverzüglich zu informieren.
Wenn der Ferienjob weniger als drei Monate dauert, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit.
Die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) sind erst ab 18 Jahren obligatorisch, zudem müssen bei einem Jahreslohn unter 2'300 Franken die Sozialversicherungsbeiträge nur auf ausdrücklichen Wunsch des/der Angestellten entrichtet werden. Anders die Regelung bei Anstellungen in Privathaushalten. Dort gilt bei Jugendlichen zwischen 18 und 25 Jahren eine Beitragspflicht, wenn das Jahreseinkommen über 750 Franken liegt.
Arbeitgeber sind verpflichtet, Jugendliche vor Antritt in den Ferienjobs in Sicherheitsvorschriften und betriebliche Regelungen einzuweisen.
Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer für Schäden aufkommen, die er absichtlich oder fahrlässig verursacht hat, das gilt auch für Jugendliche in einem Ferienjob. Da Jugendliche im Rahmen eines Ferienjobs jedoch kaum Erfahrungen im Berufsumfeld haben, können diese in der Regel nicht für Schäden haftbar gemacht werden.
Kompetent begleitet durch die MZO
Die MZO AG ist ein im Zürcher Oberland und im unteren Toggenburg verwurzelter Versicherungstreuhänder. Unsere Stärken liegen in der Betreuung von KMU und Privatpersonen. Wir decken alle Arten von Versicherungen ab und arbeiten mit rund 50 Versicherungsgesellschaften zusammen.
Unser Anspruch ist die nachhaltige Begleitung unserer Kundinnen und Kunden. Wir freuen uns, wenn wir für Sie auch im Schadenfall und bei allen kleineren und grösseren Versicherunfragen für Sie da sein dürfen.
In unserer Beratung denken wir weiter als nur bis zum Tellerrand der Versicherungsthemen. Deshalb sprechen wir mit Ihnen auch über den Vorsorgeauftrag, die IT-Sicherheit oder über Jugendliche im Betrieb.
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