Mehr Gestaltungsfreiheit im neuen Erbrecht

Anfang 2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft. Das neue Erbrecht wird den heutigen gesellschaftlichen Realitäten besser gerecht. Die Reduktion von Pflichtteilen führt zu mehr Handlungsfreiheit in der Gestaltung des Testaments. Das dürfte nicht zuletzt Konkubinatspaare freuen.

Grundsätzlich darf ein Erblasser die Verteilung seines Nachlasses frei bestimmen – einschränkt wird dies jedoch durch den Pflichtteil. Der Pflichtteil ist derjenige Teil aus dem Erbe, den der Erblasse seinen Nachkommen und seinem Ehegatten sowie bei dessen Fehlen den Eltern nicht entziehen kann. Und genau hier ergeben sich nun Änderungen.

  • Pflichtteil der Eltern fällt weg. Damit müssen die Eltern in einem Testament nicht mehr zwingend berücksichtigt werden.
  • Der Pflichtteil der Kinder wird kleiner. Der Pflichtteil sinkt von 75% auf neu 50% des gesetzlichen Erbteils.

Konkubinatspaare haben weiterhin keinen gesetzlichen Pflichtteil. Durch den Wegfall des Pflichtteils der Eltern und der Reduktion bei den Kindern erhöht sich jedoch die freie Quote, sprich jener Teil des Erbes, welcher frei verteilt werden kann. Damit können sich Konkubinatspaare gegenseitig besser begünstigen. Vom höheren Gestaltungsspielraum profitieren aber selbstredend alle.

Weniger Pflichtteile, grössere freie Quote

Die erhöhte freie Quote (in der Grafik rötlich) wird in folgender Grafik mit verschiedenen Erbsituationen gut sichtbar.

Das neue Erbrecht wird auch auf bereits bestehende Testamente und Erbverträge angewendet. Wir empfehlen deshalb, bestehende Regelungen auf das neue Erbrecht zu überprüfen.

Weitere Änderungen im Erbrecht

Das neue Erbrecht beinhaltet weitere Änderungen, auf die wir hier nicht eingehen.

  • Faktisches Schenkungsverbot (ausgenommen Gelegenheitsgeschenke), wenn in einem Erbvertrag über das ganze Vermögen verfügt wird
  • Verlust des Pflichtteilschutzes im hängigen Scheidungsverfahren
  • Erhöhung der verfügbaren Quote bei Nutzniessung
  • Klarstellung bei der ehevertraglichen Meistbegünstigungsregelung der Ehepartner
  • Klarstellung der erbvertraglichen Behandlung der Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

 

Hinweis: Unsere Kunden finden im Kundenportal ein Dokument zum Vorsorgedossier mit Informationen zum Vorsorgeauftrag, zur Patientenverfügung sowie zu Testament/Erbvertrag.

Interessiert am Thema?

Oder wünschen Sie weitere Informationen? Melden Sie sich bei uns - wir beraten Sie gerne.