Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf einen Feiertag, wenn er in ihre planmässige Arbeitszeit fällt. Fällt der Feiertag auf einen Wochentag, an dem die Person normalerweise nicht arbeitet, besteht kein Anspruch auf Freizeit oder Lohn.
Beispiel: Arbeitet eine Mitarbeiterin regelmässig am Montag, wird ihr der Ostermontag so entschädigt, als hätte sie gearbeitet.
Besonderheit 1. August: Der Nationalfeiertag ist den Sonntagen gleichgestellt. Es besteht Lohnfortzahlungspflicht im Umfang des Beschäftigungsgrades.
Unregelmässige Einsatzpläne: Werden Einsätze monatlich festgelegt, gilt pro Feiertag, an dem die Person nicht eingesetzt wird, eine Entschädigung pro rata entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad.