Eintritt: Was muss gemeldet werden?
Die Pensionskasse (BVG) muss den Eintritt ab Stellenantritt gemeldet bekommen, sobald der Jahreslohn die BVG-Eintrittsschwelle übersteigt. Bei der AHV-Ausgleichskasse reicht in der Regel die Lohndeklaration am Jahresende; hat die Person noch keine AHV-Nummer, ist sie sofort anzumelden. UVG, UVG-Zusatz und Krankentaggeld laufen über die Lohnsumme und brauchen keine Einzelmeldung. Ausnahme: Wenn bisher nur Inhaber versichert waren, muss der Versicherer informiert werden.
Austritt: Was muss gemeldet werden?
Der Austritt ist der Pensionskasse umgehend zu melden, damit die Freizügigkeitsleistung überwiesen werden kann; für Tod und Invalidität besteht eine Nachdeckung von einem Monat. Die UVG-Deckung endet am 31. Tag nach dem letzten Lohnanspruch und kann mit einer Abredeversicherung um bis zu 6 Monate verlängert werden. Beim Krankentaggeld und bei UVG-Zusatz muss der Arbeitgeber die Person schriftlich über das Übertrittsrecht in die Einzelversicherung informieren; die Frist dafür steht in der Police. Die AHV erhält den Austritt mit der Lohndeklaration am Jahresende.
Arbeitslosigkeit: Was muss gemeldet werden?
Die Person muss sich beim RAV anmelden, am besten schon vor dem letzten Arbeitstag, spätestens am ersten Tag, für den sie Leistungen beansprucht. Der Pensionskasse wird ein normaler Austritt gemeldet; das Guthaben geht auf ein Freizügigkeitskonto. Während des Bezugs von Arbeitslosentaggeld ist die Person über die Suva gegen Unfall versichert. Für Krankentaggeld und UVG-Zusatz gilt wie beim Austritt die schriftliche Information über das Übertrittsrecht.
Unfall oder Krankheit: Was muss gemeldet werden?
Ein Unfall ist dem UVG-Versicherer sofort zu melden, ebenso der Zusatzversicherung, wenn die Police betroffen ist. Eine Krankheit meldet der Arbeitgeber dem Krankentaggeld-Versicherer, sobald absehbar ist, dass die Wartefrist erreicht wird, spätestens nach 30 Tagen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, ist die Person spätestens 6 Monate nach Beginn bei der IV anzumelden; eine Früherfassung ist schon ab 30 Tagen möglich. Bei der Pensionskasse wird nach der Wartefrist (meist 3 Monate) die Beitragsbefreiung beantragt.
Mutterschaft: Was muss gemeldet werden?
Die Mutterschaftsentschädigung wird mit dem Anmeldeformular bei der AHV-Ausgleichskasse (EO) beantragt, in der Regel über den Arbeitgeber. Sie beträgt 80 Prozent des Lohns während 14 Wochen und ist normal AHV-beitragspflichtig. Bei BVG, UVG und Krankentaggeld gibt es keinen Unterbruch und keine Meldung. Läuft bereits ein Schadenfall, gehen die EO-Leistungen vor.
Vaterschaft: Was muss gemeldet werden?
Die Vaterschaftsentschädigung für 2 Wochen (10 Arbeitstage) wird bei der AHV-Ausgleichskasse (EO) beantragt. Der Urlaub muss innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt bezogen werden. Die Entschädigung ist normal AHV-beitragspflichtig. Bei BVG, UVG und Krankentaggeld gibt es keinen Unterbruch und keine Meldung.
Unbezahlter Urlaub: Was muss gemeldet werden?
Melden Sie den unbezahlten Urlaub der Pensionskasse und der AHV-Ausgleichskasse vor dem Beginn. Die UVG-Deckung endet am 31. Tag ohne Lohn; mit einer Abredeversicherung lässt sie sich um bis zu 6 Monate verlängern, sie muss vor Ablauf dieser 31 Tage abgeschlossen werden. Ob BVG und Krankentaggeld weiterlaufen, regeln Reglement und Police; eine freiwillige Weiterzahlung der Beiträge verhindert Lücken. Geben Sie der Person die gesetzlichen Informationen ab, die MZO zur Verfügung stellt.
Pensionierung: Was muss gemeldet werden?
Die AHV-Altersrente sollte bei der Ausgleichskasse 3 bis 4 Monate vor Rentenbeginn angemeldet werden. Bei der Pensionskasse wird der Renten- oder Kapitalbezug angemeldet; die Frist für den Kapitalbezug liegt je nach Reglement zwischen 1 und 36 Monaten vor der Pensionierung. Mit dem Austritt endet die UVG-Deckung: Die Person muss die Unfalldeckung bei ihrer Krankenkasse wieder einschliessen. Beim UVG-Zusatz ist auf die wegfallenden Leistungen und ein allfälliges Übertrittsrecht hinzuweisen.