In der Vergangenheit kam es vereinzelt vor, dass bei laufenden Krankheitsfällen nicht sofort klar war, welcher Versicherer nach einem Versichererwechsel für die Leistungen zuständig ist.
Das führte teilweise zu Unsicherheiten und Verzögerungen bei der Auszahlung von Krankentaggeldern.
Neu gilt deshalb eine Vorleistungspflicht des bisherigen Versicherers:
Wenn sich alter und neuer Versicherer über die Zuständigkeit nicht einig sind, muss der bisherige Versicherer die Taggeldleistungen vorläufig weiter ausrichten. Erst nach der Klärung wird definitiv entschieden, welcher Versicherer die Kosten zu tragen hat.
Für Arbeitnehmende bedeutet dies einen wesentlichen Vorteil: Der Leistungsbezug darf künftig weder verzögert noch beeinträchtigt werden.