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Krankentaggeld Freizügigkeitsabkommen

28. Sept. 2026

Revidiertes Freizügigkeits-Abkommen im Krankentaggeld.

Ab dem 1. Januar 2027 tritt das revidierte Freizügigkeitsabkommen der Krankentaggeldversicherer in Kraft. Erfahren Sie, welche Neuerungen für Arbeitgeber, Versicherte und Versicherer gelten und welche Vorteile die Revision bringt.

Kurz zusammengefasst

  • Das revidierte Freizügigkeitsabkommen sorgt dafür, dass Versicherte (z.B. Arbeitnehmende) bei einem Wechsel der Krankentaggeldversicherung besser geschützt sind und Leistungen nicht unnötig verzögert werden.
  • Neue Regelungen schaffen klare Zuständigkeiten zwischen den Versicherern und verhindern Unsicherheiten bei laufenden Krankheitsfällen.
  • Unternehmen profitieren von zusätzlichen Sicherheitsmechanismen, damit auch in besonderen Situationen der Zugang zur Krankentaggeldversicherung erhalten bleibt.

Die kollektive Krankentaggeldversicherung ist für viele Schweizer Unternehmen ein wichtiger Bestandteil der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Während das bestehende Freizügigkeitsabkommen seit Jahren den Wechsel zwischen Krankentaggeldversicherern regelt, hat die Branche einzelne Schwachstellen erkannt. Diese werden nun mit einer umfassenden Revision behoben.

Per 1. Januar 2027 tritt das überarbeitete Freizügigkeitsabkommen (FZA) unter den Krankentaggeldversicherern in Kraft. Dem Abkommen sind Versicherer beigetreten, die zusammen mehr als 90 Prozent des Schweizer KTG-Marktes abdecken. Ziel der Revision ist es, bestehende Unsicherheiten und mögliche Deckungslücken zu schliessen sowie klare Lösungen für besondere Härtefälle zu schaffen.

Was ist das Freizügigkeitsabkommen?

Das Freizügigkeitsabkommen regelt den Übertritt von versicherten Personen und ganzen Versichertenbeständen zwischen den angeschlossenen Krankentaggeldversicherern.

Es kommt insbesondere bei folgenden Situationen zur Anwendung:

  • Wechsel eines Arbeitnehmers zu einem neuen Arbeitgeber
  • Wechsel des Krankentaggeldversicherers durch ein Unternehmen
  • Übertritte zwischen Einzel- und Kollektivversicherungen in bestimmten Fällen

Das Ziel ist einfach: Versicherte sollen durch einen Versichererwechsel keine unzumutbaren Nachteile erleiden und Unternehmen sollen administrative Hürden möglichst vermeiden.

Neuerung: Vorleistungspflicht bei Streitigkeiten

Petra Baumann, die Fachspezialistin für das Krankentaggeld innerhalb der MZO AG.
Petra Baumann, die Fachspezialistin für das Krankentaggeld innerhalb der MZO AG.

In der Vergangenheit kam es vereinzelt vor, dass bei laufenden Krankheitsfällen nicht sofort klar war, welcher Versicherer nach einem Versichererwechsel für die Leistungen zuständig ist.

Das führte teilweise zu Unsicherheiten und Verzögerungen bei der Auszahlung von Krankentaggeldern.

Neu gilt deshalb eine Vorleistungspflicht des bisherigen Versicherers:

Wenn sich alter und neuer Versicherer über die Zuständigkeit nicht einig sind, muss der bisherige Versicherer die Taggeldleistungen vorläufig weiter ausrichten. Erst nach der Klärung wird definitiv entschieden, welcher Versicherer die Kosten zu tragen hat.

Für Arbeitnehmende bedeutet dies einen wesentlichen Vorteil: Der Leistungsbezug darf künftig weder verzögert noch beeinträchtigt werden.

Neue Lösung für Unternehmen ohne Versicherungsangebot

Eine weitere, sehr bedeutende Neuerung betrifft Unternehmen, die trotz ernsthaften Bemühungen keine Krankentaggeldversicherung mehr abschliessen können.

Zwar sind solche Fälle eher selten, dennoch können sie erhebliche Konsequenzen haben. Für diese Situationen wird neu ein geregeltes Zuweisungsverfahren geschaffen. Unternehmen, die unverschuldet kein Versicherungsangebot erhalten, können künftig einem dem Abkommen angeschlossenen Krankentaggeldversicherer zugewiesen werden.

Damit wird sichergestellt, dass auch schwierig versicherbare Unternehmen grundsätzlich Zugang zu einer KTG-Lösung erhalten können.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Für die meisten Unternehmen wird sich im Alltag wenig verändern. Die Revision betrifft vor allem Sonderfälle. Dennoch verbessert sie die Rechtssicherheit erheblich.

Die wichtigsten Vorteile:

  • Höhere Sicherheit bei laufenden Leistungsfällen während eines Versichererwechsels.
  • Weniger Risiko von Deckungslücken für Arbeitnehmende.
  • Klare Zuständigkeiten zwischen den Versicherern.
  • Geordnetes Verfahren für Unternehmen ohne verfügbares Versicherungsangebot.
  • Mehr Planungssicherheit bei Ausschreibungen und Versichererwechseln

Gerade Unternehmen, die ihre Krankentaggeldversicherung regelmässig überprüfen oder ausschreiben, profitieren von den klareren Regeln.

Fazit

Das revidierte Freizügigkeitsabkommen stärkt den Schutz von Unternehmen und Versicherten genau dort, wo in der Praxis bisher Unsicherheiten bestanden. Mit der neuen Vorleistungspflicht und dem Zuweisungsverfahren für Härtefälle werden bestehende Lücken geschlossen, ohne das bewährte System der Schweizer Krankentaggeldversicherung grundlegend zu verändern.

Für Arbeitgeber ist die Revision eine gute Nachricht: Versichererwechsel und besondere Risikosituationen werden künftig transparenter, berechenbarer und rechtssicherer gehandhabt.