Die Pensionskassen anerkennen Konkubinatspaare jedoch auf freiwilliger Basis und bezahlen die Leistungen in einem Todesfall entsprechend an die nicht verheiratete Lebenspartnerin oder den Lebenspartner aus. Damit diese Leistungen aber ausbezahlt werden, sind häufig zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
- Das Paar lebt seit mindestens 5 Jahren im gleichen Haushalt (rechtlicher Wohnsitz).
- Die Partnerschaft wird noch zu Lebzeiten der Pensionskasse gemeldet. Notwendig dazu ist das offizielle Formular der entsprechenden Pensionskasse.
Der zweite Punkt wird nicht von allen Pensionskassen gleich gehandhabt. Bei einigen Pensionskassen ist der Nachweis der Partnerschaft erst nach einem Todesfall zu erbringen. Entscheidend ist dabei jedoch das Reglement der Pensionskasse.
Das Paar im Beobachter-Artikel war bei ihrer Pensionskasse nicht registriert. Das verbliebene Sparkapital von rund 200'000 Franken wurde entsprechend nicht an den überlebenden Partner bezahlt, sondern blieb bei der Pensionskasse. So wie dies das Gesetz und das Reglement vorsieht.