Wer gilt als Organ?
Gemäss Art. 754 OR haften die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle Personen, die mit der Geschäftsführung befasst sind. Für die GmbH gilt dasselbe (Art. 827 OR). Dazu kommen sogenannte faktische Organe: Personen, die ohne formelle Wahl massgeblich mitentscheiden, zum Beispiel ein Hauptaktionär, der im Hintergrund die Fäden zieht. Entscheidend ist also die tatsächliche Rolle, nicht der Eintrag im Handelsregister.
Wann haften Organe persönlich?
Eine Haftung setzt vier Dinge voraus: eine Pflichtverletzung, einen Schaden, einen Zusammenhang zwischen beidem und ein Verschulden. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt.
Ansprüche verjähren drei Jahre, nachdem der Geschädigte vom Schaden und der verantwortlichen Person erfahren hat, spätestens aber nach zehn Jahren (Art. 760 OR). Eine Forderung kann Sie also noch Jahre nach Ihrem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat erreichen.