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Arbeitgeberbeitragsreserve BVG

3. November 2021

Steuern sparen mit Arbeitgeber-Beitragsreserven

Mit der Arbeitgeberbeitragsreserve können KMU Steuern sparen und gleichzeitig Reserven für zukünftige Pensionskassenbeiträge bilden.

Kurz zusammengefasst

  • Steuern optimieren mit der Arbeitgeberbeitragsreserve: Durch Einzahlungen in die Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR) können KMU ihren steuerbaren Gewinn reduzieren und dadurch die Steuerbelastung senken.
  • Liquiditätsreserve für schwierige Zeiten: Die AGBR dient als finanzielle Reserve, um künftige Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse auch in wirtschaftlich anspruchsvollen Jahren zu finanzieren.
  • Langfristige Vorsorgeplanung für Unternehmen: Da die Mittel zweckgebunden sind und nicht an das Unternehmen zurückfliessen können, sollte der Einsatz einer Arbeitgeberbeitragsreserve sorgfältig geplant werden.

Ein Zungenbrecher mit Potential! Das Jahresende nähert sich und damit auch die Jahresabschlüsse der Firmen. War das Jahr erfolgreich? Wenn ja stellt sich die Frage der steuerlichen Belastung auch für KMUs. Eine Möglichkeit, diese steuerliche Belastung zu reduzieren ist die sogenannte «Arbeitgeberbeitragsreserve» (AGBR) der Pensionskasse.

Um was geht es?

AGBR ist eine freiwillige Vorauszahlung künftiger Arbeitgeberbeiträge der Pensionskasse - sprich jener Beitrag an die Pensionskasse, welche durch den Arbeitgeber finanziert wird. Im Jahr der Einzahlung lässt sich damit der Gewinn senken und somit die Steuerbelastung reduzieren (AGBR gilt als Geschäftsaufwand). Gleichzeitig ist es eine Reserve für schwierige Zeiten. In Jahren, in denen der Geschäftsgang womöglich nicht gleich rosig war, kann mit dieser Reserve der Arbeitgeberbeitrag in der Pensionskasse bezahlt werden. Damit lässt sich die Belastung der Firma in wirtschaftlich schwierigen Zeiten mildern.

Was muss berücksichtigt werden?

Die Bildung von AGBR ist limitiert. Mehr als das Fünffache des ordentlichen Arbeitgeber-Jahresbeitrag darf nicht einbezahlt werden. Ebenfalls zentral ist, dass diese AGBR einzig für die Arbeitgeber-Beiträge benutzt werden können. Das heisst, eine Rückerstattung in die Firma ist nicht möglich – dies gilt übrigens auch, sollte die Firma aufgelöst werden. Deshalb muss eine Einzahlung auf das AGBR-Konto wohlüberlegt sein. Übrigens: Im Rahmen der Covid—Massnahmen dürfen die bereits gebildeten AGBR ausnahmsweise auch für die ArbeitNEHMERbeiträge verwendet werden. Diese Massnahme soll helfen, Liquiditätsengpässe zur überbrücken. Diese Verordnung ist aktuell bis zum 31. Dezember 2021 befristet.