Die Bildung von AGBR ist limitiert. Mehr als das Fünffache des ordentlichen Arbeitgeber-Jahresbeitrag darf nicht einbezahlt werden. Ebenfalls zentral ist, dass diese AGBR einzig für die Arbeitgeber-Beiträge benutzt werden können. Das heisst, eine Rückerstattung in die Firma ist nicht möglich – dies gilt übrigens auch, sollte die Firma aufgelöst werden. Deshalb muss eine Einzahlung auf das AGBR-Konto wohlüberlegt sein. Übrigens: Im Rahmen der Covid—Massnahmen dürfen die bereits gebildeten AGBR ausnahmsweise auch für die ArbeitNEHMERbeiträge verwendet werden. Diese Massnahme soll helfen, Liquiditätsengpässe zur überbrücken. Diese Verordnung ist aktuell bis zum 31. Dezember 2021 befristet.