Am einfachsten ist es, die ersten drei Monate als Beobachtungsperiode zu nehmen. Aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden und dem dazugehörigen Salär lässt sich dann abschätzen, ob die Person (rückwirkend per Stellenantritt) im BVG versichert werden muss. Dieses Vorgehen hat auch den Nebeneffekt, dass in der Regel dann auch die Probezeit vorüber ist. Wird einer Person während der Probezeit BVG Beiträge abgezogen ohne dass eine Pflicht besteht, müssen die Beiträge unter Umständen zurückgefordert werden, wenn während dieser Zeit gekündigt wird.
Ist nach dem ersten Quartal noch keine BVG-Pflicht gegeben, kann nach einem halben Jahr die Pflicht wieder überprüft werden. Eine rückwirkende Anmeldung per Stellenantritt ist immer möglich. Ende Jahr wird dann das effektive Gehalt (AHV-pflichtiger Lohn) der Pensionskasse deklariert und definitiv abgerechnet.