Die Probezeit ist im OR in Art. 335b geregelt. Wenn im Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) nichts anderes festgehalten wird, gilt bei einer unbefristeten Anstellung der erste Monat als Probezeit. Diese Frist kann auf maximal drei Monate verlängert werden – was heute gängige Praxis ist. Diese drei Monate sind auch für Teilzeit-Mitarbeitende oder Personen im Stundenlohn massgebend. Bei befristeten Arbeitsverträgen sieht das Gesetz keine Probezeit vor, es kann jedoch eine solche vereinbart werden.
Eine Verlängerung der Probezeit über drei Monate hinaus ist nur möglich, wenn die Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder gesetzlichen Pflichten (z.B. Militärdienst) effektiv verkürzt wurde. Die Probezeit kann dann um die Dauer der Arbeitsunfähigkeit verlängert werden, maximal jedoch um weitere drei Monate.
Ferien während der Probezeit führen nicht automatisch zu einer Verlängerung der Probezeit. Es kann im gegenseitigen Einverständnis jedoch vereinbart werden. Verlängerungen der Probezeit sind nur erlaubt, wenn dadurch die Probezeit effektiv nicht länger als drei Monate dauert.
Die Probezeit muss für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich lang sein.