Personen ohne Erwerbstätigkeit sind bei der Krankenkasse unfallversichert. Die Behandlungskosten für Spätfolgen übernimmt entsprechend ebenfalls die Krankenkasse – leistungspflichtig ist die Krankenkasse zum Zeitpunkt des Rückfalles.
Auch wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt des Rückfalls einen Arbeitgeber hat, so sind die Folgen des Rückfalles eines früheren Unfalles nicht über den aktuellen Unfallversicherer des Arbeitgebers versichert. Das gilt für die Heilungskosten wie auch für Taggelder. Bei der Lohnfortzahlung gelten somit die Regelungen gemäss Krankentaggeld-Versicherung. Hier gilt es zu klären, ob der Krankentaggeld-Versicherer Rückfälle und Spätfolgen eines Unfalls nicht ausgeschlossen hat. Ohne Krankentaggeld-Versicherung besteht gemäss OR nur eine minimale Lohnfortzahlungspflicht durch den Arbeitgeber.
Dasselbe gilt für allfällige Taggelder, wobei die Höhe des Taggeldes sich nach dem aktuell versicherten Lohn bemisst. Es ist also nicht relevant, ob der Lohn beim ursprünglichen Unfall höher oder tiefer war. Ein Unfalltaggeld wird ab dem dritten Absenztag bezahlt, für die ersten beiden Tage übernimmt der aktuelle Arbeitgeber die Lohnfortzahlung.