Die Unfallversicherung nach UVG unterscheidet bei der Kostenübernahme im Ausland zwischen zwei Arten von Ländern:
EU/EFTA-Länder
Mit diesen Ländern besteht ein Sozialversicherungsabkommen. Die Unfallversicherung übernimmt aber lediglich den Sozialtarif des jeweiligen Landes, und dies auch nur in öffentlichen, anerkannten Spitälern resp. bei anerkannten Leistungserbringern.
Die vollen Kosten werden also nur übernommen, wenn diese Parameter stimmen. Bei Behandlungen in einem privaten Spital werden die Kosten nicht oder nur reduziert übernommen. Der Sozialtarif ist in der Regel bedeutend tiefer als der Tarif von Privatanbietern.
Weltweit
In Länder ohne Sozialversicherungsabkommen (also alle Länder ausserhalb EU/EFTA) übernimmt die Unfallversicherung höchstens den doppelten Ansatz der Schweizer Tarife. Da ausserhalb Europas kein Tarifschutz vorhanden ist, reicht der doppelte Schweizer Ansatz oft bei weitem nicht aus.
Wichtig: Oft muss bei einer Behandlung im Ausland vorab eine volle Kostenübernahme unterschrieben werden. Unterschreiben Sie nichts ohne entsprechende Kostengutsprache der Versicherung. Melden Sie sich deshalb bei einem Unfall im Ausland unverzüglich bei Ihrem Unfallversicherer (Liste der Notfallnummern).