Der eingangs erwähnte Verordnungs-Artikel besagt, dass Arbeitnehmende von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, wenn sie nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Die Frage stellt sich also nur, wenn mindestens zwei Erwerbstätigkeiten parallel ausgeübt werden.
Konkrete Beispiele: Sie arbeiten hauptberuflich bei einem Unternehmen und sind nebenberuflich als Verwaltungsrat (VR) bei einem anderen Unternehmen tätig. Oder Sie bauen nebenberuflich ihr eigenes Unternehmen auf. Letztes Beispiel: Sie sind zu 80% als Hauswirtschaftslehrerin angestellt und bieten an einem Abend in der Woche privat Kochkurse an. In solchen Fällen besteht keine BVG-Pflicht, auch wenn die Eintrittsschwelle überschritten wird.