Stundenlohn und Pensionskasse? So funktioniert's.

Wer angestellt ist und mehr als 21’050 Franken pro Jahr (ab 2023: 22'050 Franken) verdient, muss obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert werden - sofern das Arbeitsverhältnis für länger als drei Monate eingegangen wird. Bei Mitarbeitenden im Monatslohn ist diese sogenannte Eintrittsschwelle kalkulatorisch vorhersehbar und daher zeichnet sich eine allfällige Anmeldung bei Stellenantritt schon ab. Etwas ungewisser ist die Situation bei Arbeitsverhältnissen im Stundenlohn in Kombination mit einem Teilzeitbeschäftigungsgrad. Grundsätzlich gilt auch hier der Grundsatz der Eintrittsschwelle. Nun lässt sich aber bei Stellenantritt oftmals die Versicherungspflicht noch nicht abschätzen. Vor allem bei tiefen Teilzeit-Pensen besteht diese Problematik.

So gehen Sie am einfachsten vor

Am einfachsten ist es, die ersten drei Monate als Beobachtungsperiode zu nehmen. Aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden und dem dazugehörigen Salär lässt sich dann abschätzen, ob die Person (rückwirkend per Stellenantritt) im BVG versichert werden muss. Dieses Vorgehen hat auch den Nebeneffekt, dass in der Regel dann auch die Probezeit vorüber ist. Wird einer Person während der Probezeit BVG Beiträge abgezogen ohne dass eine Pflicht besteht, müssen die Beiträge unter Umständen zurückgefordert werden, wenn während dieser Zeit gekündigt wird.

Ist nach dem ersten Quartal noch keine BVG-Pflicht gegeben, kann nach einem halben Jahr die Pflicht wieder überprüft werden. Eine rückwirkende Anmeldung per Stellenantritt ist immer möglich. Ende Jahr wird dann das effektive Gehalt (AHV-pflichtiger Lohn) der Pensionskasse deklariert und definitiv abgerechnet.

Die etwas aufwendigere Variante

Es gibt auch die Möglichkeit, jeden Monat isoliert zu betrachten um die Versicherungspflicht zu bestimmen. Dazu wird immer Ende Monat der Bruttolohn auf ein Jahr hochgerechnet (mit 12 multipliziert). Das führt dazu, dass nur in jenen Monaten Pensionskassenabzüge gemacht werden, in welchen auch tatsächlich die Eintrittsschwelle erreicht wird. Dieses Verfahren ist administrativ aufwendig, da jeden Monat die Pensionskasse informiert werden muss.

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