Angestellte in der Landwirtschaft

Schweizer Landwirte sind häufig auch Arbeitgeber – von familieneigenen und familienfremden Personen. Grundlage für alle Arbeitsverhältnisse ist das schweizerische Obligationenrecht (OR), ergänzt durch die Normalarbeitsverträge in der Landwirtschaft (NAV), welche in allen Kantonen erlassen wurden. Durch einen individuellen Einzelarbeitsvertrag lassen sich zudem Einzelheiten individuell regeln, wobei dann auch vom NAV abgewichen werden kann. Die kantonalen NAV sind somit aber die wichtigste Grundlage des Arbeitsrechts in der Landwirtschaft. Diese Verträge enthalten alle wichtigen Angaben wie Arbeitszeit, Freitage, Ferien, Kündigungsfristen und so weiter. Dieser Artikel gibt eine Übersicht über die Bereiche Versicherungen und Lohnfortzahlungen. Wir empfehlen jedoch unbedingt, den kantonalen NAV detailliert zu studieren.

Familieneigene oder familienfremde Angestellte?

Für die nachfolgenden Bestimmungen ist diese Unterscheidung massgebend. Als familieneigene Mitarbeitende gelten nur der Ehepartner, die eigenen Kinder (ausgenommen während der Lehre/Nachholbildung auf dem elterlichen Betrieb), die Enkel sowie Eltern und Grosseltern. Dazu Schwiegersöhne oder Schwiegertöchter, die voraussichtlich den Betrieb übernehmen werden. Alle anderen Personen gelten als familienfremde Mitarbeitende. Das gilt auch für Geschwister oder Konkubinatspartner.

Versicherung für familienfremde Angestellte

Familienfremde Angestellte müssen folgendermassen versichert werden.

  • Ordentliche Sozialversicherungen wie AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung (ALV), Familienzulagen (FZL)
  • Unfallversicherung UVG, (Berufsunfallversicherung ab der ersten Arbeitsstunde)
  • Pensionskasse BVG, ab einem Jahreslohn von CHF 21'510.- und einer Anstellung von mindestens 3 Monaten
  • Krankentaggeld KTG gemäss NAV
  • Grundversicherung KVG für ausländische Angestellte

Dabei gelten folgende Beitrags-Aufteilungen:


Es ist auffallend, dass in den von uns beurteilten Kantonen (AR, AI, GL, GR, SG, SZ, TG, ZH) ein Obligatorium für eine Krankentaggeld-Versicherung besteht. Dabei gilt jeweils eine Wartefrist von 30 Tagen, die Hälfte der Prämie wird von den Angestellten getragen (Lohnabzug). Das Krankentaggeld bezahlt üblicherweise ein Taggeld von 80% des versicherten Lohnes während maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Kalendertagen. Die kantonalen NAV sehen darüber hinaus jedoch ein Lohnanspruch von 100% während einer gewissen Dauer vor. Als Beispiel dient hier der Kanton St.Gallen, der ab dem dritten bis zum fünften Dienstjahr einen 100%igen Anspruch auf Bar- und Naturallohn während zwei Monaten vorsieht. Während dieser Zeit muss der Landwirt als Arbeitgeber 100% des Lohnes bezahlen, auch wenn seitens Krankentaggeld-Versicherung nur 80% rückvergütet wird.

Die vorgeschriebene Lohnfortzahlungspflicht gilt nicht nur bei Krankheit oder Unfall, sondern auch bei Schwangerschaft, Niederkunft, Militär- oder Zivilschutzdienst. Die Details dazu sind in den kantonalen NAVs geregelt. In den erwähnten Kantonen gilt folgende Lohnfortzahlungspflicht:

  • 1. + 2. Dienstjahr: 1 Monatslohn
  • 3. - 5. Dienstjahr: 2 Monatslöhne
  • 6. - 10. Dienstjahr: 3 Monatslöhne
  • ab 11. Dienstjahr: 4 Monatslöhne

Abweichend von dieser Regelung ist der Kanton Glarus, welcher im ersten Dienstjahr eine Lohnfortzahlungspflicht von einem Monatslohn, anschliessend pro Dienstjahr ansteigend um eine Woche bis maximal 3 Monatslöhne kennt.

Unterschiedlich ist, ab wann der Mitarbeitende Anspruch auf Lohnfortzahlungspflicht hat. Je nach Kanton erst nach Ablauf der Probezeit oder schon ab Beginn, wenn das Arbeitsverhältnis für mindestens 3 Monate eingegangen wurde. 

Spezialfall "Kleinstarbeitsverhältnisse"

Als Kleinstarbeitsverhältnisse gelten sporadische Einsätze wie z.B. Pouletverlad, Erntehelfer mit Einsatzzeiten von wenigen Stunden/Tagen im Jahr, Studenten mit Ferienjob oder Freiwilligeneinsätze auf einem Betrieb.

Die kantonalen Normalarbeitsverträge regeln, ob und wie sie bei solchen Kleinstarbeitsverhältnissen zur Anwendung kommen.

Wenn bei Kleinstarbeitsverhältnissen der NAV gilt, muss ein Krankentaggeld KTG versichert oder schriftlich ausgeschlossen werden. Sozialversicherungsbeiträge werden bei einem Jahreslohn unter CHF 2'300.- nur auf Verlangen des Arbeitnehmers erhoben.

Die Unfallversicherung nach UVG muss für Kleinstarbeitsverhältnisse nur abgeschlossen werden, wenn mindestens eine familienfremde Person mit einem Jahreslohn über CHF 2'300 angestellt ist. Dann müssen jedoch alle Arbeitnehmenden nach UVG versichert werden, also auch Kleinstarbeitsverhältnisse. Ist kein UVG-Abschluss nötig und es passiert während des Arbeitseinsatzes dennoch ein Unfall, so laufen die Leistungen über die Ersatzkasse UVG, wobei eine Prämienrechnung über alle Kleinstarbeitsverhältnisse rückwirkend über 5 Jahre erfolgt. Alternativ kann eine Aushilfsversicherung abgeschlossen werden.

Versicherung für familieneigene Angestellte

Für familieneigene Personen werden keine Beiträge an ALV, FZL, BVG und UVG fällig, entsprechend fehlt in diesen Bereichen auch der Versicherungsschutz. Dasselbe gilt für das Krankentaggeld.

Für die Sozialversicherungen AHV/IV/EO werden bis zum 20. Altersjahr die Beiträge nur auf dem Barlohn (ohne Naturallohn) berechnet, für die Sozialversicherungsbeiträge des Ehepartners des Betriebsleiters ist immer nur der Barlohn entscheidend.

Es lohnt sich ganz besonders, für die eigenen Familienmitglieder einen Blick auf die Situation bei Krankheit und Unfall zu werfen. Bei einem längeren Ausfall greift keine obligatorische Taggeld-Versicherung, auch wird – nebst der staatlichen IV – keine weitere Rente ausbezahlt. Es droht in einem solchen Fall eine massive finanzielle Einbusse.

Die Rolle des Ehepartners/Partnerin muss speziell betont werden. Diese arbeiten oft ohne (Bar-)Lohn im Betrieb mit und haben bei Unfall oder Krankheit standardmässig keine Deckung. Ebenfalls sollte sowohl für den Betriebinhaber als auch für die Ehefrau eine freiwillige Altersvorsorge, z.B. mittels Beiträge in die freiwillige Säule 2b oder in die Säule 3a geprüft werden. In beiden Fällen können die Beiträge von den Steuern abgezogen werden.

Weiterbeschäftigung im Rentenalter

Wird eine Person über das Rentenalter hinaus angestellt, so gilt ein Freibetrag von 1'400 Franken monatlich oder 16'800 Franken pro Jahr. Bei Löhnen über diesem Betrag (entscheidend ist ab AHV-Alter nur noch der Barlohn, nicht mehr der Naturallohn) werden die Sozialversicherungsbeiträge für AHV/IV/EO fällig. ALV und BVG sind nicht mehr beitragspflichtig.

Links zu den kantonalen Normalarbeitsverträge

 

Mit einem schriftlichen Einzelarbeitsvertrag kann von den Regelungen des NAV abgewichen werden. Abweichungen sind zudem möglich, wenn der Betrieb als GmbH, AG, Genossenschaft, Verein oder Kommandit-AG organisiert ist.

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