Es ist auffallend, dass in den von uns beurteilten Kantonen (AR, AI, GL, GR, SG, SZ, TG, ZH) ein Obligatorium für eine Krankentaggeld-Versicherung besteht. Dabei gilt jeweils eine Wartefrist von 30 Tagen, die Hälfte der Prämie wird von den Angestellten getragen (Lohnabzug). Das Krankentaggeld bezahlt üblicherweise ein Taggeld von 80% des versicherten Lohnes während maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Kalendertagen. Die kantonalen NAV sehen darüber hinaus jedoch ein Lohnanspruch von 100% während einer gewissen Dauer vor. Als Beispiel dient hier der Kanton St.Gallen, der ab dem dritten bis zum fünften Dienstjahr einen 100%igen Anspruch auf Bar- und Naturallohn während zwei Monaten vorsieht. Während dieser Zeit muss der Landwirt als Arbeitgeber 100% des Lohnes bezahlen, auch wenn seitens Krankentaggeld-Versicherung nur 80% rückvergütet wird.
Die vorgeschriebene Lohnfortzahlungspflicht gilt nicht nur bei Krankheit oder Unfall, sondern auch bei Schwangerschaft, Niederkunft, Militär- oder Zivilschutzdienst. Die Details dazu sind in den kantonalen NAVs geregelt. In den erwähnten Kantonen gilt folgende Lohnfortzahlungspflicht:
- 1. + 2. Dienstjahr: 1 Monatslohn
- 3. - 5. Dienstjahr: 2 Monatslöhne
- 6. - 10. Dienstjahr: 3 Monatslöhne
- ab 11. Dienstjahr: 4 Monatslöhne
Abweichend von dieser Regelung ist der Kanton Glarus, welcher im ersten Dienstjahr eine Lohnfortzahlungspflicht von einem Monatslohn, anschliessend pro Dienstjahr ansteigend um eine Woche bis maximal 3 Monatslöhne kennt.
Unterschiedlich ist, ab wann der Mitarbeitende Anspruch auf Lohnfortzahlungspflicht hat. Je nach Kanton erst nach Ablauf der Probezeit oder schon ab Beginn, wenn das Arbeitsverhältnis für mindestens 3 Monate eingegangen wurde.