Sozialversicherungen 2022

Die Sozialversicherungskennzahlen bleiben für das Jahr 2022 unverändert. Das heisst die maximale AHV/IV-Rente bleibt bei 2'390 Franken pro Monat, Jahreslöhne ab 21'510 Franken müssen in der Pensionskasse versichert werden (Koordinationsabzug bleibt bei 25'095 Franken) und in die 3. Säule können Angestellte weiterhin 6'883 Franken pro Jahr einbezahlen. Unverändert auch die Sozialversicherungsbeiträge mit Total 10.6% für AHV/IV/EO.

Alle Kennzahlen auf einen Blick


Bleibt also alles gleich? Nein - bei den Leistungen gibt es doch die eine oder andere markante Änderung. Allen voran die Einführung des stufenlosen Rentensystems in der IV.

Was ändert sich mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems?

Die Viertelrente, halbe Rente und Dreiviertelrente der IV sind für viele ein Begriff. Genau diese werden für neue Renten ab 1. Januar 2022 abgeschafft, neu werden die Renten in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt. Die bisherigen Renten werden nicht neu berechnet (ausgenommen Revision des IV-Grades um 5 Prozent oder mehr sowie bei unter 30-Jährigen).

Der Anspruch auf eine IV-Rente entsteht wie bis anhin ab einem IV-Grad von 40 Prozent. Bis zu einem IV-Grad von 49 Prozent löst es eine Rente zwischen 25 bis 47.5 Prozent aus, zwischen einem IV-Grad von 50 bis 69 Grad entspricht der prozentuale Anteil neu genau dem Invaliditätsgrad. Sprich eine 60-prozentige Invalidität löst eine 60 Prozent-IV-Rente aus.

Unverändert ist, dass ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent eine ganze Rente ausgerichtet wird. 

Mit der Umstellung fallen die bisherigen Schwelleneffekte bei der IV-Rente weg, womit es sich für IV-Rentner zukünftig immer lohnt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bestehtende Erwerbstätigkeit zu erhöhen.

Die prozentgenaue Abstufung der Rente gilt ab 2022 auch in der Pensionskasse BVG.

 

Weitere Änderungen

Das stufenlose Rentensystem ist nicht die einzige Änderung auf 2022. Hier ein Überblick über die weiteren Änderungen:

  • Aktualisierung der Liste der Geburtsgebrechen (erstmals seit 1985)
  • Altersgrenze für medizinische Eingliederungsmassnahmen im Zusammenhaft mit einer beruflichen Eingliederung wird von 20 auf neu 25 Jahre erhöht.
  • Erhöhte Transparenz bei medizinischen Gutachten.
  • Anpassung Nachtpauschale beim Assistenzbeitrag.
  • Einführung von Beratungsleistungen bis 1'500 Franken zusätzlich zum Assistenzbeitrag. Gewährt wird diese Beratungsleistung neu alle drei Jahre statt wie bisher einmalig. 

Zusätzlich gibt es verschiedene Anpassungen bei der beruflichen Integration, zB. im Bereich der Massnahmen für Jugendliche und junge Erwachsene.

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