Konkubinat in der Pensionskasse absichern

«Wir gingen davon aus, damit sei alles geregelt.» Es ist wohl der zentrale Satz in einem Artikel der Zeitschrift Beobachter. Der Artikel handelt davon, dass die Lebenspartnerin des 72-jährigen Rentners Walter K. verstirbt. Obwohl das Paar seit vielen Jahren zusammenlebt, wurden Walter K. die Hinterlassenen-Leistungen durch die Pensionskasse verweigert.

Das BVG – die gesetzliche Grundlage der Pensionskassen – spricht bei den Voraussetzungen für Hinterlassenleistungen von Waisen, von überlebenden Ehegatten oder überlebenden eingetragenen Partnern (Art. 19-20 BVG). Konkubinatspaare sind nicht aufgeführt. Eine langjährige Lebenspartnerin ist damit nicht automatisch für eine Witwenrente oder den Erhalt eines Todesfallkapitals berechtigt.

Das gilt auch für Paare mit gemeinsamen, noch minderjährigen Kindern. Verstirbt der Konkubinatspartner, so erhalten auf gesetzlicher Grundlagen nur die Kinder eine Waisenrente. Das gilt übrigens auch für die Leistungen aus der AHV. Der gesetzliche Schutz ist für Konkubinatspaare also minimal.

Freiwillige Leistungen für Konkubinatspaare

Die Pensionskassen anerkennen Konkubinatspaare jedoch auf freiwilliger Basis und bezahlen die Leistungen in einem Todesfall entsprechend an die nicht verheiratete Lebenspartnerin oder den Lebenspartner aus. Damit diese Leistungen aber ausbezahlt werden, sind häufig zwei Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Das Paar lebt seit mindestens 5 Jahren im gleichen Haushalt (rechtlicher Wohnsitz).
  • Die Partnerschaft wird noch zu Lebzeiten der Pensionskasse gemeldet. Notwendig dazu ist das offizielle Formular der entsprechenden Pensionskasse.

Der zweite Punkt wird nicht von allen Pensionskassen gleich gehandhabt. Bei einigen Pensionskassen ist der Nachweis der Partnerschaft erst nach einem Todesfall zu erbringen. Entscheidend ist dabei jedoch das Reglement der Pensionskasse.

 

Paar

Unsere Empfehlungen

  • Leben Sie im Konkubinat? Erkundigen Sie sich bei der Pensionskasse (die MZO hilft gerne), ob eine Registrierung der Partnerschaft mit einem Formular notwendig ist.
  • Sind Sie Arbeitgeber? Machen Sie einmal im Jahr eine Lohnbeilage mit wichtigen Informationen zur Pensionskasse. Die MZO stellt Ihnen eine solche Lohnbeilage gerne zur Verfügung.

Das Paar im Beobachter-Artikel war bei ihrer Pensionskasse nicht registriert. Das verbliebene Sparkapital von rund 200'000 Franken wurde entsprechend nicht an den überlebenden Partner bezahlt, sondern blieb bei der Pensionskasse. So wie dies das Gesetz und das Reglement vorsieht.

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