Einkäufe in der Säule 3a neu möglich
Personen, welche in einem Beitragsjahr nicht den maximalen 3a-Beitrag einbezahlt haben, können diese Beiträge künftig nachträglich in Form von Einkäufen einzahlen. Der Bundesrat hat die entsprechende Verordnung (BVV 3) angepasst.
Neu sind rückwirkende Einkäufe in die Säule 3a möglich – und zwar für die vergangenen zehn Jahre. Für die BErechnung gelten jedoch nur Lücken, welche ab 1. Januar 2025 entstanden sind. Ein erster Einkauf ist somit im Jahr 2026 möglich. Verpasste Einzahlungen bis ins Jahr 2024 werden nicht berücksichtigt.
Im Jahr der Beitragslücke muss die Person zudem ein AHV-pflichtiges Einkommen gehabt haben. Wenn eine Person beispielsweise aufgrund Studium oder Mutterschaft kein AHV-pflichtiges Einkommen hatte, entsteht keine Lücke, welche später eingekauft werden kann.
Weiter gilt es zu beachten, dass die Einkäufe pro Jahr auf den «kleinen Beitrag» limitiert sind. Das bedeutet, Arbeitnehmende mit einer zweiten Säule können jährlich maximal das Zweifache des «kleinen Beitrags» einzahlen, Erwerbstätige ohne berufliche Vorsorge maximal den «kleinen Beitrag», nachdem sie den «grossen Beitrag» einbezahlt haben.